M&A COVID-19 Telegramm XV
1. Staatliche Hilfen
a) P+P SÄULE II-Helpdesk
Mit dem Säule II-Rettungsprogramm als Teil des Corona-Hilfspakets der Bundesregierung werden von der COVID-19-Pandemie betroffene Start-ups ohne Venture Capital-Beteiligung bis zu einer Fördersumme in Höhe von EUR 800.000 gefördert. Die Voraussetzungen und das Verfahren werden durch die Bundesländer zum Teil sehr unterschiedlich umgesetzt. Dadurch wird die Beantragung der Fördergelder für viele Start-ups zur bürokratischen Herausforderung. P+P hat deshalb den SÄULE II-Helpdesk entwickelt und stellt ihn kostenfrei online zur Verfügung. Das Online-Tool ermöglicht es Start-ups, das für sie einschlägige Programm zu finden, die Antragsvoraussetzungen zu prüfen und den Antrag zur Förderung direkt online in drei Schritten zu erstellen.
b) Verlängerung Überbrückungshilfe
Am 18. September 2020 hat das Bundesfinanzministerium bekanntgegeben, dass die bisherige Konjunkturhilfe des Bundes zur Unterstützung von kleinen und mittelständischen Unternehmen aus allen Branchen während der COVID-19-Pandemie, die sog. Überbrückungshilfe, verlängert, ausgeweitet und vereinfacht wird. Ziel der Überbrückungshilfe ist es, Umsatzrückgänge von betroffenen Unternehmen während der COVID-19 Krise abzumildern. Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe, insbesondere zur Antragsstellung, finden Sie im Leitfaden des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
- Die „erste Phase“ des Programms (Fördermonate Juni bis August 2020) lief Ende August aus. Eine rückwirkende Antragsstellung für diese Fördermonate ist nur noch bis zum 9. Oktober 2020 möglich.
- Das Programm wurde nun für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert. Anträge für diese „zweite Phase“ können voraussichtlich ab Mitte Oktober 2020 gestellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass Modifizierungen am bisherigen Programm vorgenommen wurden:
- Antragsberechtigt sind künftig alle Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von 30% oder mehr im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum erlitten haben.
- Die bisherigen KMU-Deckelungsbeträge in Höhe von EUR 9.000 bzw. EUR 15.000 entfallen. Künftig werden stattdessen 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch, 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% und 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch ab 30% gegenüber dem Vorjahreszeitraum erstattet. Zudem wird die Personalkostenpauschale der förderfähigen Kosten von 10% auf 20% erhöht.
- Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
- Bitte beachten Sie, dass eine Antragsstellung nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt möglich ist.
- Zudem sind erste Gerichtsentscheidungen ergangen, nach denen die Überbrückungshilfe als zweckgebundene Förderung nicht übertragbar ist und somit dem Pfändungsverbot nach § 851 Abs. 1 ZPO unterfällt.
2. Insolvenzantragspflicht
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Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVID-19-Gesetz) vom 27. März 2020 wurde die Insolvenzantragspflicht mit Wirkung vom 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 sowohl für den Insolvenzgrund der Überschuldung als auch der Zahlungsunfähigkeit ausgesetzt. Lesen Sie dazu mehr u.a. in unserem COVID-19 Telegramm vom 25. März 2020 und 9. Juli 2020.
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Am 30. September 2020 ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Insolvenzgrund der Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wird.
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Unternehmen und Vereine, die bis einschließlich zum 30. September 2020 nicht antragspflichtig waren, weil ihre Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhte und bei denen Aussicht auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestand, sind nicht mehr von einer Antragsstellung befreit.
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Zahlungsunfähige Unternehmen und Vereine sind ab dem 1. Oktober 2020 wieder verpflichtet, nach § 15a InsO einen Insolvenzantrag zu stellen. Wer dem nicht nachkommt, kann sich wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar machen.
3. Gesellschaftsrecht
a) Bundesjustizministerin plant Verlängerung des COVID-19-Gesetzes
- Die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht hat angekündigt, das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Artikel 2 COVID-19-Gesetz) mittels Verordnung bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. Der Referentenentwurf der Verordnung wurde an die Länder und Verbände zur Stellungnahme verschickt
b) GmbH: Erleichterte Durchführung von Umlaufbeschlüssen
- Das COVID-19-Gesetz vom 27. März 2020 erleichtert die Durchführung von GmbH-Gesellschafterversammlungen. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ohne Abhalten einer physischen Gesellschafterversammlung erfordert aktuell (abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG) nur eine Mehrheitsentscheidung, nicht das Einverständnis aller Gesellschafter.
- Mit Blick auf die Informationspflichten der Gesellschaft und zur Wahrung des Teilnahmerechts ist die vorherige Benachrichtigung aller Gesellschafter, dass abweichend von der herkömmlichen Gesetzeslage über ein schriftliches Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit entschie-den werden kann (konkret: eine Nein-Stimme oder Enthaltung bzgl. des Umlaufverfahrens verhindert nicht automatisch einen Beschluss über den inhaltlichen Beschlussgegenstand) und eine explizite Beschlussfassung über das schriftliche Umlaufverfahren empfehlenswert.
- Für den inhaltlichen Beschlussgegenstand ist hingegen unverändert die nach Gesetz oder Satzung vorgeschriebene Mehrheit erforderlich. Für eine Satzungsänderung bedarf es beispielsweise trotz der Erleichterungen durch das COVID-19-Gesetz weiterhin mindestens der gesetzlichen 75%-Mehrheit.
- Auch beurkundungspflichtige Beschlussgegenstände (bspw. Satzungsänderung) können im Umlaufverfahren beschlossen werden. Dabei gibt jeder Gesellschafter seine Stimme zu Protokoll eines (nicht notwendigerweise desselben) Notars ab (Beurkundung, keine Beglaubigung!). Es ist empfehlenswert, dass ein (ggf. weiterer) Notar die Stimmabgaben sammelt und das Abstimmungsergebnis und die Beschlussfassung in einem beurkundeten Protokoll feststellt.
- Allerdings ist umstritten, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen das erleichterte Umlaufverfahren in Konstellationen möglich ist, in denen das Gesetz oder die Satzung das Abhalten einer Präsenzversammlung vorgibt, bspw. im Falle des § 49 Abs. 3 GmbHG sowie bei einer Verschmelzung, Spaltung oder einem Formwechsel.
- Vorgenannte Erleichterungen gelten für jede GmbH, Vor-GmbH als auch UG (haftungsbeschränkt).
c) AG: Zulässigkeit der virtuellen Hauptversammlung (LG München I)
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Das LG München I hat mit Beschluss vom 26. Mai 2020 entschieden, dass die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz im einstweiligen Rechtsschutz nur untersagt werden könne, wenn die zu fassenden Beschlüsse nichtig seien.
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Ein Ermessensfehlgebrauch bei der Entscheidung, ob eine Präsenz-Hauptversammlung oder eine virtuelle Hauptversammlung stattfinden soll, hat keine Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge. Die ordnungsgemäße Einberufung der Hauptversammlung (§ 241 Nr. 1 AktG) sei nicht betroffen. Die virtuelle Hauptversammlung sei auch kein Verstoß gegen das Wesen der Aktiengesellschaft im Sinne des § 241 Nr. 3 AktG, da das COVID-19-Gesetz die virtuelle Hauptversammlung ausdrücklich gestatte.
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Gleichwohl könne ein Ermessensfehlgebrauch im Zusammenhang mit der Entscheidung über das Abhalten einer virtuellen Hauptversammlung zu einer Anfechtbarkeit der auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse führen.
4. Steuerrecht
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Der Finanzausschuss des Bundesrats hat am 28. September 2020 mit umfangreichen Empfehlungen zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 der Bundesregierung Stellung genommen. Die Empfehlungen enthalten u.a. konkrete Umsetzungsvorschläge zu den ATAD-Richtlinien vom 12. Juli 2016 und 29. Mai 2017 (EU-Richtlinien 2016/1164/EU und 2017/952/EU - „Anti Tax Avoidance Directives“) hinsichtlich der Hinzurechnungsbesteuerung und hybrider Gestaltungen.
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Zudem werden u.a. folgende, ergänzende Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie vorgeschlagen, die im Laufe des Gesetzesvorhabens berücksichtigt werden sollen:
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Erweiterung der Rücktragung von Verlusten der Jahre 2020 und 2021 für körperschaftsteuerliche Zwecke von einem Jahr auf zwei Wirtschaftsjahre.
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Beschleunigte Abschreibung digitalisierungsrelevanter Innovationsgüter und Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter.
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Attraktivere Ausgestaltung der Begünstigung einbehaltener Gewinne für Personenunternehmen (Thesaurierungsbegünstigung) sowie Einführung einer Option für Personengesellschaften, sich wie Kapitalgesellschaften besteuern zu lassen.
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Senkung des gesetzlichen Zinssatzes von derzeit 6 % pro Jahr auf 3% pro Jahr.
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Senkung der Stromsteuer.
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Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 9. Oktober 2020 mit den Empfehlungen befassen.
5. Arbeitsrecht
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im April 2020 einen einheitlichen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard vorgestellt. Inwiefern der Standard für Unternehmen bindend ist, war zunächst unklar (siehe dazu unser M&A COVID-19 Telegramm vom 23. April 2020). Mittlerweile gibt es eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die den Arbeitsschutz während der COVID-19-Pandemie konkretisiert und Rechtssicherheit bei der Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen bringen soll (siehe auch die Meldung der Bundesregierung).
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Gesetzesinitiative für eine gesetzliche Regelung zur mobilen Arbeit gestartet. Der Entwurf des Gesetzes befindet sich momentan in der so genannten Frühkoordination. Das BMAS informiert auf der Homepage über den aktuellen Stand. Für Unternehmen bleibt zu beachten, dass auch im Home Office die Regeln des Arbeitsschutzes und weitere arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen (unverändert) gelten.
6. COVID-19-Pandemie und Betriebsschließungsversicherungen
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In unserem M&A COVID-19 Telegramm vom 28. Mai 2020 haben wir von einer Gerichtsentscheidung des LG Mannheim zu einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie berichtet. Nun hat sich das LG München I mit seinem Urteil vom 1. Oktober 2020 (Az. 12 O 5895/20) ebenfalls zum Versicherungsschutz im Falle einer auf der COVID-19-Pandemie beruhenden behördlich angeordneten Betriebsschließung geäußert.
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Das LG München I sprach dem klagenden Gastwirt eine Entschädigung in Höhe von EUR 1.014.000 zu. Im konkreten Fall verwiesen die Versicherungsbedingungen auf eine Betriebsschließung beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger aus dem IfSG, enthielten aber Einschränkungen des Gesetzestextes und stellten u.a. auf den Gesetzesstand vom 20. Juli 2000 ab. Das Gericht erklärte diese Klausel in den Versicherungsbedingungen für intransparent und unwirksam, da der Versicherungsumfang für den Versicherungsnehmer ohne Vergleich mit der gesetzlichen Vorschrift nicht erkennbar sei.
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Nach Ansicht des Gerichts sind auf die Entschädigung weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Liquiditätshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
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Das LG Ellwangen verneinte in einem anderen Fall mit seinem Urteil vom 17. September 2020 (Az. 3 O 187/20) einen Versicherungsschutz einer Betriebsschließungsversicherung. In den Versicherungsbedingungen waren sämtliche versicherte Krankheiten und Krankheitserreger ausdrücklich aufgezählt, allerdings nicht der SARS-CoV-2-Erreger.
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Zudem urteilte das LG München I in einer weiteren Entscheidung vom 17. September 2020 (Az. 12 O 7208/20), dass ein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung nicht bestehe, wenn der Betrieb teilweise fortgesetzt wird.
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