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M&A COVID-19 Telegramm XX

1. Insolvenzrecht

Mit Gesetz vom 15. Februar 2021 wurde die Insolvenzantragspflicht unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. Februar 2021 bis zum 30. April 2021 für solche Unternehmen ausgesetzt, die vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben.

Nach derzeitigem Stand sind ab dem 1. Mai 2021 sowohl zahlungsunfähige als auch überschuldete Unternehmen ausnahmslos wieder verpflichtet, einen Insolvenzantrag nach § 15a InsO zu stellen. Für den Fall der Überschuldung gilt seit dem 1. Januar 2021 eine maximale Insolvenzantragsfrist von sechs Wochen. Ist der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit gegeben, so bleibt es hingegen bei einer maximalen Insolvenzantragsfrist von drei Wochen. Auch die weiteren, etwa anfechtungsrechtlichen Privilegierungen, werden mit Wegfall der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht mehr verlängert.

2. Steuerrecht

a) Steuererleichterungen erneut verlängert

Deutschland hat zur Bekämpfung der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie umfangreiche Maßnahmen ergriffen. Das Bundesfinanzministerium hat nun mit Schreiben vom 18. März 2021 die Geltungsdauer bestimmter Steuererleichterungen verlängert:

  • Stundung von Steuerzahlungen bis zum 30. September 2021 und ggf. Anschlussstundungen längstens bis zum 31. Dezember 2021 in Verbindung mit Ratenzahlungen,
  • Aussetzung der Vollstreckung bis zum 30. September 2021,
  • Reduzierung von Steuervorauszahlungen im Jahr 2021.

Diese Steuererleichterungen werden weiterhin nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich negativ von den wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie betroffen ist und bis zum 30. Juni 2021 einen Antrag auf Stundung und/oder Aussetzung der Vollstreckung bzw. bis zum 31. Dezember 2021 einen Antrag auf Anpassung der Steuervorauszahlungen stellt.

b) Erleichterte Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter

Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von über einem Jahr sind grundsätzlich anteilig pro Jahr ihrer Nutzungsdauer abzuschreiben.

Das Bundesfinanzministerium geht mit Schreiben vom 26. Februar 2021 nun davon aus, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhardware und Software unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Jahr angesetzt werden kann (vormals grundsätzlich drei bzw. fünf Jahre). Folglich können diese Wirtschaftsgüter im Jahr ihrer Anschaffung/Herstellung sofort abgeschrieben werden. Die erleichterte Abschreibung findet erstmals Anwendung auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.

Achtung: Hierbei sollte es sich um ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen handeln. Es kann sich daher empfehlen, dieses Wahlrecht nicht auszuüben, wenn – bedingt durch die COVID-19-Pandemie – nicht ausreichend Gewinne zur sofortigen Verrechnung zur Verfügung stehen.

Die Einführung der erleichterten Abschreibung per Schreiben des Bundesfinanzministeriums war zwischenzeitlich gestoppt worden, um zu prüfen, ob der Gesetzgeber tätig werden muss.

c) Gesetzesentwurf: Option für Personengesellschaften zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft

Die Bundesregierung hat am 3. Juni 2020 ein umfangreiches Konjunkturpaket beschlossen. Dieses Paket sieht unter anderem die Einführung eines Optionsmodells vor, wonach Personengesellschaften (transparente Besteuerung) für die Besteuerung wie Kapital­gesellschaften (Trennungsprinzip) optieren können.

Am 24. März 2021 hat die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzesentwurf veröffentlicht (Entwurf eines Körperschaftssteuer-Modernisierungsgesetzes). Bei Ausübung der Option (vergleichbar mit dem check-the-box-Verfahren des US-Steuerrechts) unterliegt das Einkommen der betreffenden Personengesellschaft fortan der Körperschaft- und Gewerbesteuer und die Gesellschafter der Personengesellschaft werden steuerlich als Anteilsinhaber behandelt.

Achtung: Das Antragswahlrecht soll jeder Personengesellschaft einzeln zustehen. Somit kann das Optionsrecht von Konzerngesellschaften jeweils separat ausgeübt werden.

Die Einführung eines Optionsmodells entspricht einer langjährigen Forderung der Wirtschaft nach einer rechtsformneutralen Besteuerung von Gesellschaften. Die Umsetzung dieses Reformvorhabens würde daher – über die COVID-19-Pandemie hinaus – eine substanzielle Änderung des deutschen Unternehmenssteuerrechts darstellen.

3. Arbeitsrecht

a) Testangebot im Unternehmen

Unternehmen sind künftig verpflichtet, Beschäftigten mindestens einmal pro Woche (bzw. insbesondere Beschäftigten in Berufen mit hohem Infektionsrisiko zweimal pro Woche) COVID-19-Tests anzubieten, wenn sie nicht ausschließlich im Home Office arbeiten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld bis zu EUR 30.000. Die Arbeitnehmer sollen nach der Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung vom 13. April 2021 hingegen nicht verpflichtet sein, das Testangebot wahrzunehmen. Auch besteht für Unternehmen keine Dokumentationspflicht, in welchem Umfang das Angebot wahrgenommen wird. Es kann also genügen, den Beschäftigten Selbsttests nach Hause zu schicken oder für alle zugänglich im Büro zu deponieren. Für die Kosten müssen nach aktuellem Stand die Arbeitgeber aufkommen, diese können aber ggfs. als Kostenpunkt bei der Überbrückungshilfe angerechnet werden.

Die Pflicht tritt voraussichtlich kommende Woche in Kraft. Der Bundesverband der mittelständischen Wirtschaft (BVMW) kündigte bereits an, gegen die beschlossene Pflicht zu klagen.

Zudem sollen die bestehenden Schutzregeln im Arbeitsschutz bis zur Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2021, verlängert werden, u.a. die Homeoffice-Regel.

b) Impfstatus der Arbeitnehmer

Informationen über den Impfstatus, eine überstandene COVID-19-Infektion oder ein negatives Testergebnis gehören zu den Gesundheitsdaten und damit zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Aufgrund der gesteigerten Schutzbedürftigkeit dieser Daten darf die Verarbeitung nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 und 3 DSGVO erfolgen. Bei Angestellten in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegediensten ist die Verarbeitung des Impfstatus unproblematisch, da hier das Infektionsschutzgesetz eine besondere Rechtsgrundlage bietet (Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO, § 23a Abs. IfSG).

Außerhalb dieser Berufsgruppen darf der Impfstatus nur im Falle einer vorherigen Einwilligung abgefragt und erfasst werden (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO). Einwilligungen sind im Arbeitsverhältnis nicht unkritisch, da diese freiwillig abgegeben werden müssen. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BDSG liegt Freiwilligkeit jedenfalls vor, wenn für den Arbeitnehmer ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird. Dies wäre beispielsweise bei Gewährung einer Gratifikation in Form von Bonuszahlungen, Geschenken oder zusätzlichen Urlaubstagen der Fall. Da einzelfallbezogene Abwägungen hinsichtlich der Wirksamkeit der Einwilligung im Übrigen komplex und mit großer Rechtsunsicherheit verbunden sind, hat die Datenschutzkonferenz in ihrer Pressemitteilung vom 31. März 2021 den Gesetzgeber aufgefordert, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die den strengen Vorgaben des Art. 9 Abs. 2 DSGVO bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten genügt.

Weniger problematisch aus arbeits- bzw. datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten hingegen ist die Abfrage von Gesundheitsdaten durch den Arbeitgeber in den Fällen, in denen eine Infektion festgestellt wurde, Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person bestand oder in denen im relevanten Zeitraum ein Aufenthalt in einem vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuften Gebiet stattgefunden hat, mit dem Ziel eine Ausbreitung des Virus unter den Beschäftigten bestmöglich zu verhindern.

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Autoren: Dr. Ralf Bergjan, Dr. Nico Fischer, Tobias Jäger, Dr. Marco Ottenwälder, Christine Funk, Benjamin Maciejewski, Nemanja Burgić , Dr. Matthias Meier, Dr. Stefan Weinberger
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