COVID-19
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M&A COVID-19 Telegramm III

Hier erhalten sie unser M&A-Update zu den jetzt in Kraft getretenen gesetzgeberischen und weiteren staatlichen COVID-19 Maßnahmen. Inhaltlich erfolgten keine wesentlichen Änderungen zur Kabinettsvorlage vom 22. März 2020, die in unserem letzten COVID-19 Telegramm II ausführlich behandelt wurde.

1. Staatliche Förderungen

  • Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat Richtlinien für die Unterstützung der von der COVID-19-Pandemie geschädigten Unternehmen und Angehörigen freier Berufe veröffentlicht. Darin wird klargestellt, dass Voraussetzung für die Gewährung der Soforthilfe infolge der durch den Corona-Virus ausgelösten Pandemie existenzgefährdende Liquiditätsengpässe sind, die nicht durch Entschädigungsleistungen, Steuerstundungen, sonstige Eigen- oder Fremdmittel oder sonstige Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden können. Sollte es sich um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf das Gesamtunternehmen abzustellen. Derzeit besteht Unsicherheit, wann ein Liquiditätsengpass, der zum Anspruch berechtigt, vorliegt.
  • Anträge für die Soforthilfeprogramme des Bundes und des Freistaates Bayern können nur über ein Onlineformular gestellt werden. Nach Eingabe der Anzahl der Beschäftigten erkennt das Programm automatisch, ob das bayerische oder bundesdeutsche Soforthilfe-Programm zur Anwendung kommt und stellt das einschlägige Antragsformular zur Verfügung.
  • Weitere Fördermöglichkeiten für Unternehmen haben wir unter folgendem Link zusammengefasst:
    COVID-19: Staatliche Hilfen für betroffene Unternehmen

 

2. Arbeitsrecht

  • Die auf dem Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13. März 2020 beruhende Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit ist am 27. März 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit treten die Erleichterungen zum Kurzarbeitergeld (insbesondere Herabsetzung der Schwelle der Arbeitnehmer, die von einem mindestens 10%igen Entgeltausfall betroffen sein müssen von 30 % auf 10 % sowie die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge) rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Im März gingen bereits ca. 470.000 Anzeigen auf Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit ein, vgl. www.bmas.de
  • Im Rahmen der Beantragung des Kurzarbeitergeldes müssen die Voraussetzungen der §§ 95 ff. SGB III vorliegen. Insbesondere muss es zu einem erheblichen Arbeitsausfall kommen. Für die (vorläufige) Gewährung des Kurzarbeitergeldes genügt die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen. Es erfolgt aber eine behördliche Nachprüfung und der Arbeitgeber ist verpflichtet auf Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen. Im Falle vorsätzlicher oder fahrlässiger falscher oder unvollständiger Angaben drohen die Rückzahlung der gewährten Gelder sowie Schadensersatzforderungen. Zudem kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, die zur Verhängung von Bußgeldern führt. Bei einem Missbrauch im Zusammenhang mit der Beantragung von Kurzarbeitergeld sind zudem auch strafrechtliche Konsequenzen nicht ausgeschlossen.
  • Als weitere Maßnahmen zur Stabilisierung des Arbeitsmarktes und Unterstützung der Arbeitnehmer ist am 28. März 2020 das Sozialschutzpaket in Kraft getreten. Der neue Anspruch auf Entschädigung Erziehungsberechtigter bei Verdienstausfall wegen der Betreuung von Kindern im Falle behördlicher Schließungen von Schulen und Kitas, § 56 Abs. 1a IfSG, ist Bestandteil des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemiologischen Lage von nationaler Tragweite und seit dem 30. März 2020 in Kraft.

 

3. Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie wurde am 27. März 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Regelungen zum Insolvenzrecht, insbesondere die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, sind rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten. Die erleichterten gesellschaftsrechtlichen Anforderungen, insbesondere für das Abhalten von Hauptversammlungen und das Fassen von GmbH-Gesellschafterbeschlüssen, sind am 28. März 2020 in Kraft getreten. Die vertragsrechtlichen Regelungen, insbesondere das Leistungsverweigerungsrecht, der Kündigungsausschluss im Mietrecht sowie die Regelungen zum Verbraucherdarlehensrecht, sind am 1. April 2020 in Kraft getreten.

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