COVID-19 – Staatliche Hilfen für betroffene Unternehmen (Übersicht)
1. Generelle Informationen zum passenden Förderprogramm
2. Maßnahmen auf Bundesebene
2.1 Allgemeine Informationen:
www.bmwi.de - Maßnahmenpaket für Unternehmen
2.2 KfW-Unternehmerkredit
- Informationen:
www.kfw.de - KfW-Unternehmerkredit
www.kfw.de - Merkblatt KfW-Unternehmerkredit
- Antragsteller
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden und seit mindestens 5 Jahren am Markt aktiv sind
- Unternehmer oder Freiberufler in Deutschland, die seit mindestens 5 Jahren am Markt aktiv sind
- Gefördert werden
- Alle Unternehmen ohne Umsatzbeschränkung
- Unternehmen, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben, d.h. Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition der Europäischen Union waren, können einen Kredit beantragen
- Kredithöchstbetrag: EUR 100 Mio. je Unternehmensgruppe (im Sinne verbundener Unternehmen) begrenzt auf maximal
- 25% des Jahresumsatzes 2019 oder
- das Doppelte der Lohnkosten 2019 oder
- den aktuellen Liquiditätsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen[1] und mittleren[2] Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen
Bei Krediten größer EUR 25 Mio. ist der Kreditbetrag auf maximal 50% der Gesamtverschuldung oder 30% der Bilanzsumme der Unternehmensgruppe beschränkt. Maßgeblich für den Höchstbetrag des Kredits ist die höhere der beiden vorgenannten Grenzen.
- Zinssätze: Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird am Tag der Zusage festgesetzt
- Haftungsfreistellung
- KfW stellt den Finanzierungspartner zu 90% von der Haftung bei Finanzierungen für kleine und mittlere Unternehmen frei
- KfW stellt den Finanzierungspartner zu 80% von der Haftung bei Finanzierungen für Unternehmen oberhalb der Grenze für kleine und mittlere Unternehmen frei.
- Kreditlaufzeit:
- Kredite bis EUR 800.000,00 je Unternehmensgruppe: max. 10 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren
- Kredite über EUR 800.000,00 je Unternehmensgruppe: max. 6 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren
- Sicherheiten: Es sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung sind mit dem Finanzierungspartner zu vereinbaren.
2.3 ERP-Gründerkredit – Universell
- Informationen:
www.kfw.de - ERP-Gründerkredit – Universell
www.kfw.de - Merkblatt ERP-Gründerkredit - Universell
- Antragsteller:
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden und mindestens 3 Jahre und weniger als 5 Jahre am Markt aktiv sind
- Unternehmer oder Freiberufler in Deutschland, die bereits 3 Jahre und weniger als 5 Jahre am Markt aktiv sind
- Gefördert werden
- Alle Unternehmen ohne Umsatzbeschränkung
- Unternehmen, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben, d.h. Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition der Europäischen Union waren, können einen Kredit beantragen
- Kredithöchstbetrag: EUR 100 Mio. je Unternehmensgruppe (im Sinne verbundener Unternehmen) begrenzt auf maximal
- 25% des Jahresumsatzes 2019 oder
- das Doppelte der Lohnkosten 2019 oder
- den aktuellen Liquiditätsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen
Bei Krediten größer EUR 25 Mio. ist der Kreditbetrag auf maximal 50% der Gesamtverschuldung oder 30 % der Bilanzsumme der Unternehmensgruppe des Unternehmens beschränkt. Maßgeblich für den Höchstbetrag des Kredits ist die höhere der beiden vorgenannten Grenzen.
- Zinssätze: Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird am Tag der Zusage festgesetzt
- Haftungsfreistellung
- KfW stellt den Finanzierungspartner zu 90% von der Haftung bei Finanzierungen für kleine und mittlere Unternehmen frei
- KfW stellt den Finanzierungspartner zu 80% von der Haftung bei Finanzierungen für Unternehmen oberhalb der Grenze für kleine und mittlere Unternehmen frei.
- Kreditlaufzeit:
- Kredite bis EUR 800.000,00 je Unternehmensgruppe: max. 10 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren.
- Kredite über EUR 800.000,00 je Unternehmensgruppe: max. 6 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren.
- Sicherheiten: Es sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung sind mit dem Finanzierungspartner zu vereinbaren.
2.4 Konsortialfinanzierung
- Informationen:
www.kfw.de - Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung
www.kfw.de - Merkblatt Sonderprogramm "Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung"
- Antragsteller: In- und Ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden, für Vorhaben in Deutschland
- Unterstützt werden Unternehmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Zum Stichtag (31. Dezember 2019)
- Es handelte sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition
- Das Unternehmen weist geordnete wirtschaftliche Verhältnisse auf. Die Konsortialbank hat keine Kenntnis von ungeregelten Zahlungsrückständen des Antragstellers von mehr als 30 Tagen, bestehenden Stundungsvereinbarungen sowie Covenantbrüchen
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung kommt der Konsortialpartner auf Basis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens zum 31. Dezember 2019 zum Ergebnis, dass das Unternehmen
- in der Lage ist, die zur Abdeckung der Krise aufzunehmenden Kredite zu tragen, und
- nach der Krise unter der Annahme einer sich wieder normalisierenden wirtschaftlichen Gesamtsituation nach spätestens 3 Monaten auch über den 31. Dezember 2020 hinaus weiter überlebensfähig ist, und
- damit in der Lage ist, angemessene Anschlussfinanzierungen aufzunehmen.
- Zum Stichtag (31. Dezember 2019)
- Risikoanteil: Mindestens EUR 25 Mio., begrenzt auf
- 25% des Jahresumsatzes 2019 oder
- das Doppelte der Lohnkosten 2019 oder
- den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate
Die Risikoübernahme der KfW kann maximal 80% der Vorhabenfinanzierung betragen, wobei der Anteil der KfW an der Gesamtverschuldung des Unternehmens auf maximal 50% begrenzt ist.
- Konditionen: Die Beteiligung der KfW erfolgt mit einer Laufzeit von bis zu 6 Jahren pari passu zu Marktkonditionen, d.h. die wirtschaftlichen Konditionen werden vom Finanzierungspartner gestellt und von der KfW übernommen.
2.5 KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern
- Informationen:
www.kfw.de - KfW-Schnellkredit 2020
www.kfw.de - Merkblatt KfW-Schnellkredit 2020
- Antragsteller
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden und seit mindestens 1. Januar 2019 am Markt aktiv sind
- Einzelunternehmer oder Freiberufler in Deutschland, die seit mindestens 1. Januar 2019 am Markt aktiv sind
- Unterstützt werden Unternehmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Unternehmen, die in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben
- Unternehmen, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben, d.h. Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition der Europäischen Union waren, können einen Kredit beantragen
- Vergütung für Geschäftsführer oder geschäftsführende Gesellschafter übersteigt nicht einen maximalen Betrag von EUR 150.000,00 pro Jahr und pro Person
-
Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen sowie die Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an die Gesellschafter werden ebenso wie die Rückführung von Gesellschafterdarlehen sowie deren Zinszahlung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bei der KfW bis zur vollständigen Rückzahlung des Kredits nicht vorgenommen.
- Kredithöchstbetrag:
- Maximal EUR 500.000,00 pro Unternehmensgruppe mit mehr als 10 Mitarbeitern bis einschließlich 50 Mitarbeitern
- Maximal EUR 800.000,00 pro Unternehmensgruppe mit mehr als 50 Mitarbeitern
Pro Unternehmensgruppe können maximal bis zu 25% des Jahresumsatzes 2019 finanziert werden. Bis zur Erreichung des Kredithöchstbetrags können höchstens zwei Anträge gestellt werden.
- Zinssätze: Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird am Tag der Zusage festgesetzt
- Haftungsfreistellung: KfW stellt den Finanzierungspartner zu 100% von der Haftung frei
- Sicherheiten: Die Bestellung von Sicherheiten ist nicht zulässig.
2.6 Bankbürgschaften
- Allgemeines: Für Unternehmen, die bis zur Krise tragfähige Geschäftsmodelle hatten, können Bürgschaften für Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden. Bis zu einem Betrag von EUR 2,5 Mio. werden diese durch die Bürgschaftsbanken bearbeitet. Darüber hinaus sind die Länder bzw. deren Förderinstitute zuständig (siehe Ziffer 2.2).
- Informationen: https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/
- Umfang: Bürgschaften können max. 90% des Kreditrisikos abdecken, d.h. die jeweilige Hausbank muss mindestens 10% Eigenobligio übernehmen.
- Entscheidung über Bürgschaft: Bürgschaftsbanken dürfen Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von EUR 250.000 eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen.
2.7 Wirtschaftsstabilisierungsfonds
- Informationen:
www.bmwi.de - Wirtschaftsstabilisierungsfonds
- Antragsberechtigt sind Unternehmen der Realwirtschaft
- Gefördert werden Unternehmen, die in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:
- Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro,
- mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse und
- mindestens 250 Arbeitnehmer,
- Stabilisierungsmaßnahmen:
- Garantien des Bundes zur Absicherung von Krediten, einschließlich Kredit-linien, und Kapitalmarktprodukten im Fremdkapitalbereich
- Rekapitalisierung zur direkten Stärkung des Eigenkapitals
- Bedingungen für die Stabilisierungsmaßnahmen:
- Kein Zur-Verfügung-Stehen von anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten,
- Positive Fortführungsprognose nach Überwindung der Pandemie,
- kein Unternehmen in Schwierigkeiten nach der EU-Definition zum 31. Dezember 2019.
2.8 Programm für Überbrückungshilfen
- Informationen:
www.stmwi.bayern.de - Überbrückungshilfe Corona
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de - FAQ zur "Corona-Überbrückungshilfe"
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de - Informationen
- Antragsteller: Kleine und mittelständische Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen mit einer inländischen Betriebsstätte oder Sitz, welche bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren (vgl. Ziffer 2.7), Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
- Gefördert werden Unternehmen,
- deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind (Unternehmen, die aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im April und Mai 2019 zusammen weniger als 5 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von dieser Bedingung des sechzigprozentigen Umsatzrückgangs freigestellt) und
- die am 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition der Europäischen Union waren.
Für nach April 2019 gegründete Unternehmen sind die Monate November und Dezember 2019 maßgeblich.
-
Höhe der Überbrückungshilfe: Die Förderung betrifft die Monate Juni, Juli und August 2020. Die Überbrückungshilfe gewährt in diesem Zeitraum einen Zuschuss in Höhe von
-
80 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % gegenüber Vorjahresmonat;
-
50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 und 70 % gegenüber Vorjahresmonat;
-
40 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 40 und unter 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat.
-
-
Maximaler Erstattungsbetrag:
-
Maximaler Erstattungsbetrag für drei Monate: EUR 150.000
-
Bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigte: EUR 9.000 für drei Monate.
-
Bei Unternehmen bis 10 Beschäftigte: EUR 15.000 für drei Monate.
In begründeten Ausnahmefällen können diese Höchstbeträge überschritten werden.
-
-
Verfahren
-
Antragsstellung: Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellers einzureichen (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer und ab dem 10. August 2020 Rechtsanwälte). Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe ist ab Juli 2020, nach dem Inkrafttreten des zweiten Nachtragshaushalts 2020 möglich. Anträge können bis zum 31. August 2020 gestellt werden.
-
In der 1. Stufe sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers/Rechtsanwalts glaubhaft zu machen
-
Umsatzeinbruch: Die Unternehmen geben bei Antragstellung eine Abschätzung ihres Umsatzes im April und Mai 2020 ab. Zudem geben sie eine Prognose ihres Umsatzes für den beantragten Förderzeitraum ab.
-
Fixkosten: Die Unternehmen geben bei Antragstellung eine Abschätzung ihrer voraussichtlichen Fixkosten an, deren Erstattung beantragt wird.
Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwalt durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle direkt an die die EDV der Bewilligungsstellen der Länder übermittelt.
-
-
In der 2. Stufe sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers/Rechtsanwalts zu belegen.
-
Umsatzeinbruch: Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 werden diese durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwalt an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Ergibt sich daraus, dass der Umsatzeinbruch von 60 % entgegen der Prognose nicht erreicht wurde, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen. Der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwalt teilt bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den Bewilligungsstellen der Länder den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat mit. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.
-
Fixkosten: Die Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwälte übermitteln die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Länder. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Kostenprognose, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.
-
-
2.9 Hilfe für Start-ups
Die Bundesregierung hat für Start-ups ein spezielles Maßnahmenpaket mit einem Volumen von EUR 2 Milliarden auf den Weg gebracht.
- Informationen
www.bmwi.de - Start-up-Schutzschild steht
www.kfw.de - KfW-Coronahilfe für Start-ups
- Maßnahmenpaket
- 1. Säule für Start-ups, die bisher durch private VC-Fonds finanziert sind bzw. neu durch private VC-Fonds finanziert werden sollen:
- Antragsberechtigt sind ausschließlich private VC-Fondsmanager mit Deutschlandportfolio, auf die Folgendes zutrifft:
- Unabhängiger deutscher oder europäischer VC-Fondsmanager
- Erfolgreiches Durchlaufen der Prüfung durch KfW Capital oder den EIF
- „Corona-Matching-Fazilität“ (CMF): Öffentliche Investoren können Finanzierungsrunden mit öffentlichen Mittel (bis zu 70%) unterstützen, solange sich private Inverstoren an Finanzierungsrunde beteiligen. Weitere Informationen zur CMF: www.kfw-capital.de - Corona Matching Fazilität
- Antragsberechtigt sind ausschließlich private VC-Fondsmanager mit Deutschlandportfolio, auf die Folgendes zutrifft:
- 2. Säule für Start-ups, die keinen Zugang zu Säule 1 haben:
- Start-Ups, die mangels privater Investoren keinen Zugang zur „Corona-Matching-Fazilität“ haben, sollen auf Landesebene von öffentlichen Programmen profitieren.
- Gefördert werden Unternehmen, die
- ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt in Deutschland haben,
- zum 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition waren,
- deren Gruppenumsatz bei max. EUR 75 Mio. liegt.
- 1. Säule für Start-ups, die bisher durch private VC-Fonds finanziert sind bzw. neu durch private VC-Fonds finanziert werden sollen:
2.10 European Recovery Plan (ERP)-Wirtschaftsplangesetz 2021
Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2020 den Entwurf des European Recovery Plan (ERP)-Wirtschaftsplangesetzes 2021 beschlossen. Kleine und mittlere Unternehmen können auf dieser Grundlage im kommenden Jahr zinsgünstige Finanzierungen und Beteiligungskapital mit einem Volumen von rund 7,9 Milliarden Euro erhalten. Einzelheiten finden Sie unter: www.bmwi.de - ERP-Mittelstandsförderung
2.11 Exportkreditgarantien
Zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2020 können Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) auch innerhalb der EU und in bestimmten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes abgesichert werden. Einzelheiten finden Sie unter: www.agaportal.de - Erweiterte staatliche Absicherungsmöglichkeiten
2.11 Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot (§§ 31 und 42 IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde, kann Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG auf Antrag erhalten. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamts.
Nähere Informationen finden Sie unter:
www.berlin.de - Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
3. Maßnahmen auf Landesebene (Bayern)
3.1 Allgemeine Informationen:
www.stmwi.bayern.de - Coronavirus
3.2 Bürgschaft der LfA Förderbank
- Informationen:
www.lfa.de - Merkblatt Bürgschaften der LfA
- Antragsberechtigt sind mittelständische gewerbliche Unternehmen (Industrie- und Dienstleistungsbetriebe) und Angehörige der Freien Berufe[3]
- Höchstbetrag: Bürgschaften werden bis zu einem von EUR 30 Mio. übernommen.
- Umfang: Bürgschaften können max. 90% des Kreditrisikos abdecken.
- Verfahren: Bei Bürgschaften bis EUR 500.000 gilt das vereinfachte Beantragungs- und Bearbeitungsverfahren.
3.3 Darlehensprogramme der LfA Förderbank
Corona-Schutzschirm-Kredit
- Informationen:
www.lfa.de - Infoblatt Corona- Schutzschirm-Kredit
- Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz (Konzernumsatz) bis einschließlich EUR 500 Mio. und Angehörige der Freien Berufe.
- Gefördert werden Unternehmen, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben, d.h. Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition der Europäischen Union waren, können einen Kredit beantragen
- Darlehensmindestbetrag: EUR 10.000,00
- Darlehenshöchstbetrag: EUR 30 Mio., begrenzt auf
- 25% des Gesamtumsatzes aus 2019
- das Doppelte der Lohnsumme aus 2019 oder
- den Liquiditätsbedarf für die kommenden 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen
- Haftungsfreistellung: Die LfA übernimmt 90% des Kreditausfallrisikos
Schnellkredit-Corona
- Informationen:
www.lfa.de - Infoblatt LfA-Schnellkredit
- Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern
- Gefördert werden Unternehmen,
- die seit mindestens 1. Oktober 2019 am Markt sind,
- die zuletzt Gewinn erwirtschaftet haben, entweder 2019 oder im Durchschnitt der letzten 3 Jahre, und
- die zum 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition der Europäischen Union waren.
- Darlehenshöchstbetrag:
- Unternehmen bis 5 Mitarbeiter: EUR 50.000,00
- Unternehmen bis 10 Mitarbeiter: EUR 100.000,00.
Der Darlehenshöchstbetrag ist jeweils begrenzt auf die Summe von 25% des Gesamtumsatzes 2019. Erhaltene Zuschüsse in Form von Soforthilfen (Bund bzw. Freistaat Bayern) sind abzuziehen.
- Zinssatz: 3% p.a.
- Haftungsfreistellung: Die LfA übernimmt 100 % des Kreditausfallrisikos
3.4 Bayernfonds
- Informationen:
- Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in Bayern
- Gefördert werden Unternehmen,
- die in dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:
- eine Bilanzsumme von mehr als EUR 10 Mio.
- mehr als 10 EUR Mio. Umsatzerlöse, und
- mindestens 50 Arbeitnehmer,
oder
- seit dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit einem Unternehmenswert von mindestens EUR 5 Mio. einschließlich des durch diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet wurden.
- die in dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:
- Stabilisierungsmaßnahmen:
- Übernahme von Garantien bis zur Höhe von EUR 36 Milliarden für ab Inkrafttreten des BayFoG begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen bis zum 31. Dezember 2021.
- Beteiligung an der Rekapitalisierung von Unternehmen. Die Rekapitalisierungsmaßnahmen umfassen den Erwerb von nachrangigen Schuldtitlen, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen, Wandelanleihen, Erwerb von Anteilen an Unternehmen etc.
- Bedingungen für die Stabilisierungsmaßnahmen:
- Kein Zur-Verfügung-Stehen von anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten,
- positive Fortführungsprognose nach Überwindung der COVID-19-Pandemie, und
- kein Unternehmen in Schwierigkeiten nach der EU-Definition zum 31. Dezember 2019.
4. Maßnahmen anderer Bundesländer
Informationen für die jeweiligen Bundesländer:
www.bmwi.de - Informationen der Länder
5. Ansprechpartner
Tobias Jäger
Rechtsanwalt
T +49 89 24240 275
tobias.jaeger@pplaw.com