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BGH bestätigt „Magnetar/McKesson"-Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. zugunsten von P+P-Mandantin Magnetar Capital

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 7. November 2017 (II ZR 37/16) die Revision der Celesio Holdings Deutschland GmbH & Co. KGaA zurückgewiesen und damit das vorinstanzliche Urteil des OLG Frankfurt a.M. (5 U 2/15) zugunsten von Magnetar Capital bestätigt. Das OLG Frankfurt a.M. hatte entschieden, dass Wandelschuldverschreibungen bei der Berechnung des Mindestpreises im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeangebots zu berücksichtigen sind, wenn sie vom Bieter zu Übernahmezwecken wie Aktien eingesetzt und innerhalb der maßgeblichen Frist des WpÜG erworben und gewandelt werden.

Die in Chicago ansässige Magnetar Capital hat im Anschluss an die Übernahme der Celesio AG durch den US-Konzern McKesson die Zahlung des Differenzbetrags zwischen der im öffentlichen Übernahmeangebot den Aktionären angebotenen und der auf Grundlage der Mindestpreisvorschriften des WpÜG tatsächlich zu zahlenden Gegenleistung geltend gemacht. McKesson hatte im Vorfeld der Übernahme Wandelanleihen zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erworben und in Aktien der Celesio AG gewandelt.

P+P Pöllath + Partners hat Magnetar Capital, die ein Fondsvolumen von insgesamt knapp USD 13,6 Milliarden verwaltet, in dem Verfahren mit dem folgenden Team aus dem Bereich Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht beraten:

  • Dr. Wolfgang Grobecker (Partner, München)
  • Philipp Opitz (Senior Associate, München)
  • Dr. Tobias Hueck (Associate, München)

Der BGH-Anwalt Dr. Reiner Hall von der Kanzlei Jordan & Hall hat Magnetar Capital vor dem Bundesgerichtshof vertreten

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