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Zur Anwendung des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG bei mehreren unterjährigen Anteilserwerben (sog. Blockerwerb)

Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG bleiben grundsätzlich steuerpflichtige Gewinnausschüttungen i.S.d. § 8 Abs. 1 KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 8 EStG bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft außer Ansatz, sofern diese Bezüge das Einkommen der ausschüttenden Beteiligungsgesellschaft als offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen nicht gemindert haben. Von diesen steuerbefreiten Bezügen gelten in diesem Fall nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG 5% als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG sind die betroffenen Bezüge bei der Ermittlung des Einkommens nach § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG dennoch zu berücksichtigen, wenn die ausschüttungsvermittelnde Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10% des Grund- oder Stammkapitals der ausschüttenden Körperschaft betragen hat. Nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10% als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Mit Entscheidung vom 06.09.2023 (I R 16/21, DB 2024 S. 157) hat der BFH nun zu der Frage Stellung bezogen, welche Sachverhalte von der Ausnahme des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG erfasst sind.

in: DER BETRIEB Steuerboard, www.der-betrieb.de, 06. März 2024
Autoren: Cornelius L. Roth