Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: „Saldierungsverbot“
Streitig war, ob für sog. vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen, die als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger gelten, die Ausschüttungsbelastung nach § 38 KStG herzustellen ist.
Nachdem der BFH das Revisionsverfahren zunächst dem BVerfG vorlegte, welches in bestimmten Sachverhaltskonstellationen die Regelung als verfassungswidrig einstufte, hat der BFH das Verfahren wieder aufgenommen und seine Rechtsprechung bestätigt, wonach vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen eine Körperschaftsteuererhöhung gem. § 38 KStG nach sich ziehen.
Welcher Sachverhalt der Entscheidung konkret zugrunde lag und wieso der BFH so entschieden hat, fassen die POELLATH-Professionals Raphael Baumgartner und Bianca Disch in ihrem Beitrag zusammen.