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Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG durch Formwechsel einer Oberpersonengesellschaft
Nach dem BFH führt der Formwechsel einer Oberpersonengesellschaft zu einem Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG. Die Entscheidung dürfte über den konkreten Sachverhalt hinaus für alle Personengesellschaften von Bedeutung sein, die überlegen, nach § 1a KStG zur Körperschaftsteuer zu optieren. Denn die Ausübung der Option stellt steuerlich einen fiktiven Formwechsel der Personengesellschaft dar.
in: Handelsblatt online, Steuerboard, 11. November 2021