Sind Grundstücke im Zustand der Bebauung Verwaltungsvermögen?
Die Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG werden zunehmend kritisch betrachtet und restriktiv angewendet. Das FG Münster steuerte nun mit seinem Urteil vom 14.11.2024 (Az. 3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F) dieser Entwicklung gegen. Es entschied, dass nicht vermietete Grundstücke, die sich im Zustand der Bebauung befinden, keine Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG und damit kein Verwaltungsvermögen sind. Auf zukünftige Verhältnisse kommt es nicht an. Dem stehen das strenge Stichtagsprinzips des ErbStG, der Wortlaut der Regelung sowie das Analogieverbot entgegen. Ob die Entscheidungsgründe des FG Münster auch auf andere Fälle nicht vermieteter Grundstücke (Leerstands- und Renovierungsfälle) übertragbar sind, bleibt abzuwarten.