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Referentenentwurf des Fondsstandortgesetzes – Umsatzsteuerfreiheit für VC Fonds rückt näher

Das Bundesfinanzministerium hat sich für das  letzte Jahr der aktuellen Großen Koalition et-was Bemerkenswertes vorgenommen: ein Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland. Über zwei Jahrzehnte haben Fondsinitiatoren, Verbände und Berater auf die Bedeutung eines fondsfreundlichen steuerlichen und rechtlichen Rahmens in Deutschland hingewiesen, um insbesondere Wagniskapitalgeber im Land zu halten und zu stärken. Wir haben für Sie einen ersten Blick auf die Regelungsvorschläge geworfen. 

ZUSAMMENFASSUNG 

Das Fondsstandortgesetz betrifft mehrere  wichtige Regelungsbereiche, unter anderem 

  • Umsatzsteuerfreie Management Fee bei Wagniskapitalfonds (Venture Capital)
  • Elektronische Kommunikation bei allen BaFin-Verfahren
  • Geschlossene inländische Spezial-AIF können als Sondervermögen aufgelegt werden
  • Schaffung von offenen Infrastruktur-Sondervermögen
  • Zulassung von geschlossenen Publikums-Feeder-AIF
  • Gesetzliche Regelung des Pre-Marketings

In dem an die Verbände zirkulierten Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums ist ein Regelungspaket enthalten, das vor allem im KAGB viele aufsichtsrechtliche Regelungen nachjustiert und daneben eine wichtige steuerliche Verbesserung bei der Umsatzsteuer verspricht. 

Der Gesetzentwurf enthält eine Vielzahl von  Änderungsvorschlägen, die in ihren Auswirkungen noch nicht abzuschätzen sind. Für die Anlageklassen Private Equity und Venture Capital sind besonders bedeutend: 

  • Die Umsatzsteuerfreiheit der Verwaltungsleistungen für Investmentfonds soll künftig auch für Wagniskapitalfonds gelten. Die Belastung der Management Fee mit Umsatzsteuer gilt bislang als das größte einzelne Hindernis für den Fondsstandort Deutschland und massiver Nachteil für deutsche Fonds gegenüber dem europäischen und globalen Wettbewerb. Mit der geplanten Neuregelung in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG wären „Wagniskapitalfonds“ befreit. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert, dürfte aber zumindest das Segment Venture Capital umfassen; ob auch Buy-Out-Fonds erfasst sein sollen, bleibt abzuwarten. Die Neuregelung soll ab 1. Juli 2021 gelten.
  • Fast alle Verwaltungsverfahren nach dem KAGB bei der BaFin sollen künftig über ein von der BaFin bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren geführt werden (§ 7b KAGB-RefE). Die digitale Abwicklung könnte die bisher teilweise umständlichen Verfahren verschlanken und beschleunigen, ähnlich, wie dies mit dem elektronischen Handelsregister gelungen ist. Die Neurege-lungen sollen wegen der notwendigen technischen Anpassungen allerdings erst zum 1. April 2023 in Kraft treten.
  • Geschlossene inländische Spezial-AIF dürfen auch als Sondervermögen aufgelegt werden (§ 139 KAGB-RefE). Das erffönet faktisch erstmals deutschen Private Equity und Venture Capital-Fonds in Deutschland den Rechtsrahmen des Sondervermögens (anstelle einer Gesellschaftsform wie der GmbH & Co. KG), wie er in anderen europäischen Ländern (etwa in Luxemburg mit dem FCP) schon bisher bestand. Die tatsächliche Nutzung dieser Möglichkeit wird aber stark von den steuerlichen und versicherungsaufsichts-rechtlichen Rahmenbedingungen abhängen.

Diese und die weiteren KAGB-Änderungen treten am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft. 

  • Neu eingeführt werden offene Infrastruktur-Sondervermögen (§§ 260a bis 260d KAGB-RefE). Hiermit soll  für Kleinanleger ein geeignetes Fondsvehikels zur Investition in Infrastruktur-Projektgesellschaften geschaffen werden.
  • Geschlossene Publikums-AIF werden als Master-Feeder-Strukturen zulässig, d.h. ein geschlossener Publikums-AIF darf in einen ebensolchen investieren (§§ 272a ff. KAGB-RefE). Es ist fraglich, ob für diese doppelte Publikums-AIF-Konstruktion ein Marktbedürfnis besteht. Weiterhin nicht zulässig soll das (wirtschaftlich plausiblere) Konzept eines geschlossenen Publikums-AIF-Feeders in einen Spezial-Master-AIF sein.
  • Das Pre-Marketing (Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an po-tenzielle professionelle und semiprofessionelle Anleger) durch eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft wird gesetzlich definiert und geregelt (Definition in § 1 Abs. 19 Nr. 29a und Regelung in § 306b KAGB-RefE); dies dient der Umsetzung einer Änderung der AIFM-Richtlinie. Hier-durch wird auch das bislang weitestgehend nicht regulierte Pre-Marketing zu einer regulierten Aktivität. Die neuen Pre-Marketing Regeln gelten auch für ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften. 
Autoren: Uwe Bärenz, Ronald Buge, Dr. Peter Bujotzek, Dr. Sebastian Käpplinger, Tarek Mardini, Dr. Andreas Rodin, Dr. Philip Schwarz van Berk, Dr. Jens Steinmüller, Amos Veith
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