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Organschaft: Heilung wider Willen? – Zur steuerlichen Anerkennung „fehlerhafter“ Ergebnisabführungsverträge

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 03.05.2023 – I R 7/20) hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Heilung eines fehlerhaften Ergebnisabführungsvertrages in den Streitjahren ipso iure oder abhängig vom kundgetanen Willen des Steuerpflichtigen eintritt. In Abweichung zur Vorinstanz hat der BFH die in Streit stehenden Vorschriften im Sinne der Verfahrensvereinfachung ausgelegt, wobei insbesondere der kundgetane Wille des Steuerpflichtigen Berücksichtigung findet. Kurz: Keine Heilung wider Willen!

in: DER BETRIEB Steuerboard, www.der-betrieb.de, 28. September 2023
Autoren: Andreas Gesell
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