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Neues zur deutschen Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 AStG

Der Gesetzgeber hat die Wegzugssteuer gemäß § 6 AStG durch eine Reihe von Gesetzesverschärfungen zu einem Alltagsphänomen in der Steuerberatungspraxis gemacht. Kurz vor Beginn des Jahres 2024 hat der Gesetzgeber rückwirkend sogar noch eine zusätzliche Härte für Altfälle – Wegzüge bis zum 31.12.2021 – geschaffen: Die Möglichkeiten der Finanzämter zum Widerruf der EU-/EWR-Stundung wurden nachträglich ausgedehnt. Die Lage ist für die hiervon betroffenen Steuerpflichtigen jedoch nicht völlig aussichtslos: Im Januar 2024 wurde das lange erwartete Urteil des BFH vom 06.09.2023 (Az. I R 35/20) in der Rechtssache „Wächtler“ veröffentlicht. Einige der Verschärfungen der letzten Jahre dürften damit europarechtlich nicht mehr zu halten sein.

in: DER BETRIEB Steuerboard, www.der-betrieb.de, 23. Januar 2024
Autoren: Dr. Maximilian Haag
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