Insight
· Insight

Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

Bundestag und Bundesrat haben letzte Woche das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts verabschiedet (Regierungsentwurf: BT-Drs. 19/28173; Beschluss-Drucksache: BR-Drs. 569/21). Nachstehend haben wir die wichtigsten Aspekte der umfassenden Reform des Stiftungsrechts zusammengefasst.

Die Änderungen im Überblick

  • Das Stiftungszivilrecht wird bundeseinheitlich und abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Die Reform des Stiftungszivilrechts tritt zum 1. Juli 2023 in Kraft und ist auf alle rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts anwendbar.
  • Die Rechtsstellung der Stiftungsorgane wird kodifiziert. Bei geschäftsführenden Tätigkeiten haben die Organmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu beachten. Bei Prognose-Entscheidungen, etwa im Bereich der Vermögensanlage, genießen sie einen haftungsfreien Ermessensspielraum (Business Judgment Rule).
  • Anders als noch im Regierungsentwurf vorgesehen wird gesetzlich klargestellt, dass Umschichtungsgewinne grundsätzlich auch zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden dürfen. Diese für alle Stiftungen sehr wichtige Klarstellung erleichtert u.a. Private-Equity-Investments. Je nach Ansässigkeits-Bundesland der Stiftung werden die Spielräume gegenüber der aktuellen Rechtslage sogar vergrößert.
  • Die bislang teilweise in den Landesstiftungsgesetzen enthaltenen, vielfach lückenhaften Regelungen zu Strukturänderungen (Satzungsänderung, Zu- und Zusammenlegung, Auflösung und Aufhebung) werden bundesrechtlich vereinheitlicht und detaillierter ausgestaltet. Inhaltlich wird das bewährte Stufenkonzept beibehalten, einfache Satzungsänderungen werden erleichtert. An Abweichungen der Satzung vom gesetzlichen Regelmodell stellt das Gesetz hohe Anforderungen.
  • Die Einführung eines vom Bundesamt der Justiz geführten Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung zum 1.1.2026 wird mehr Transparenz schaffen.

A. Wesentliche Merkmale der Stiftung

Die Reform ändert nicht die grundsätzliche rechtliche Ausgestaltung der Stiftung als eine rechtsfähige, verselbständigte und mitgliederlose Vermögensmasse, die jedem erlaubten gemeinnützigen oder privatnützigen Zweck gewidmet werden kann. Die Reform sieht auch weiterhin zwei Typen der Stiftung vor: Die Ewigkeitsstiftung sowie die zeitlich von vornherein begrenzte Verbrauchsstiftung. Zur Errichtung ist neben dem Stiftungsgeschäft nach wie vor die staatliche Anerkennung der jeweils zuständigen Landesbehörde erforderlich.

B. Stiftungsorgane

Das BGB wird die Rechtsstellung der Stiftungsorgane detaillierter regeln als es im geltenden Recht der Fall ist.

Wie bisher ist der Vorstand das einzig zwingende Stiftungsorgan mit Vertretungsmacht. Auf die Möglichkeit, in der Satzung weitere Organe vorzusehen, wird nun jedoch explizit hingewiesen. Eine solche Satzungsregelung muss mindestens Bestimmungen zu Bildung, Aufgaben und Befugnissen dieser Organe enthalten.

Jedes geschäftsführende Organmitglied hat bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters anzuwenden. Ergänzend führt die Reform ausdrücklich einen haftungsfreien Ermessensspielraum nach dem Vorbild der aktienrechtlichen Business Judgment Rule ein. Bei Prognoseentscheidungen, insbesondere im Rahmen der Anlage des Stiftungsvermögens, ist eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung ausgeschlossen, wenn das Organmitglied die gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben eingehalten hat und vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. Diese Grundsätze sind bereits heute überwiegend anerkannt. Wie bisher haften unentgeltlich tätige oder nur bis zu EUR 840 p.a. vergütete Organmitglieder nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und genießen somit eine weitere Haftungsprivilegierung. Die Haftungsmaßstäbe können durch die Satzung modifiziert werden, und zwar nicht, wie ursprünglich vorgesehen, nur durch den Stifter bei Errichtung der Stiftung, sondern auch noch nachträglich.

Neu ist die einheitliche und abschließende Regelung zu Notmaßnahmen bei Fehlen von Organmitgliedern. Während derzeit die Möglichkeit der Notbestellung von Vorstandsmitgliedern durch die Amtsgerichte und daneben – verfassungsrechtlich bedenklich – teils landesrechtliche Befugnisse bestehen, sind künftig ausschließlich die Stiftungsbehörden zuständig, auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Handlungsfähigkeit der Stiftung zu gewährleisten. Die Erweiterung der Organbefugnisse und die Bestellung als Organmitglied sieht die Reform beispielhaft ausdrücklich vor. Antragsberechtigt soll jedermann sein, der ein berechtigtes Interesse an der Notmaßnahme hat (z.B. Gläubiger der Stiftung). Die Stiftungsbehörden erhalten auf diese Weise Eingriffskompetenzen, die gerade im Fall stiftungsinterner Streitigkeiten eine hohe Verantwortung bedeuten.

C. Stiftungsvermögen

Die Vorschriften über das Stiftungsvermögen werden vereinheitlicht und detaillierter geregelt als bisher. Die Grundkonzeption bleibt, wonach das Stiftungsvermögen durch die Generierung von Nutzungen (insbesondere Erträgen) als Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks dient. Die Reform unterscheidet zwischen zu erhaltendem Grundstockvermögen und sog. sonstigem Vermögen.

Zum Grundstockvermögen gehört neben dem im Stiftungsgeschäft gewidmeten Vermögen das dem Grundstock nach Errichtung der Stiftung zugewendete Vermögen („Zustiftung“) sowie das Vermögen, das die Stiftung als Grundstockvermögen bestimmt hat. Die Pflicht zum ungeschmälerten Erhalt des Grundstockvermögens wird erstmals bundeseinheitlich geregelt, allerdings richtigerweise nicht weiter konkretisiert. Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass dieser Vermögenserhalt nicht pauschal gegenständlich oder als nomineller bzw. realer Werterhalt zu verstehen ist. Vielmehr muss jede Stiftung entsprechend ihrem Zweck und Zeithorizont die Anforderungen an ihre Vermögensverwaltung individuell ausbuchstabieren (BT-Drs. 19/28173, S. 57).

Im Verlauf der Reformdebatte besonders umstritten waren Regelungen zu sog. Umschichtungsgewinnen. Bei Vermögenszuwächsen aus Umschichtungen lässt das für die überwiegende Zahl der Stiftungen wichtige Gemeinnützigkeitsrecht ihre Verwendung für die Zweckverwirklichung zu ohne sie indessen vorzuschreiben. Es handelt sich mit anderen Worten nicht um sog. „zeitnah zu verwendende Mittel“, sondern um flexibel einsetzbares Vermögen. Anders als noch im Regierungsentwurf vorgesehen wird das BGB nun erfreulicherweise klarstellen, dass diese Zuwächse auch zivilrechtlich für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden können, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist. Die bestehenden Stiftungen behalten daher ihre überwiegend bereits heute bestehende Flexibilität. In den Bundesländern, in denen die Stiftungsbehörden bislang noch auf dem Standpunkt stehen, dass Umschichtungsgewinne grundsätzlich zum Grundstockvermögen gehören, gewinnen die Stiftungen durch die gesetzliche Regelung sogar zusätzliche Spielräume. Die erfreuliche Klarheit bei der Einordnung von Umschichtungsgewinnen wird Anlagen des Stiftungsvermögens in Private Equity Fonds und Sachwerte in vielen Fällen überhaupt erst ermöglichen.

Sogenannte Verbrauchsstiftungen, die ihre Zwecke aus dem Verbrauch ihres Vermögens erfüllen, werden in der Praxis bisher meist nur anerkannt, wenn bei Errichtung ein Verbrauchsplan vorgelegt werden kann. Diese praxisferne Behördenpraxis wird nun gesetzlich abgesichert. Reine Verbrauchsstiftungen werden daher aufgrund mangelnder Flexibilität auch weiterhin kaum eine praktische Rolle spielen. Im Stiftungsgeschäft können allerdings auch Teile des einer Ewigkeitsstiftung gewidmeten Vermögens zum Verbrauch bestimmt werden, ein Verbrauchsplan ist dann entbehrlich. Die erstmals gesetzlich festgelegten Anforderungen an eine „Umwandlung“ einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung sind – wie bisher schon in der Genehmigungspraxis – hoch. Insbesondere bei Vermögensverfall wird sie nun aber ausdrücklich zugelassen.

D. Verbot der Dauer-Testamentsvollstreckung

Eine eher versteckte Änderung betrifft die Stiftungserrichtung von Todes wegen und damit eine Schnittstelle zum Erbrecht: Das der Stiftung gewidmete Vermögen ist der Stiftung künftig zu deren eigener Verfügung zu überlassen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die Dauer-Testamentsvollstreckung über das der Stiftung bei Errichtung zugewendete Vermögen mit dieser Formulierung künftig ausgeschlossen werden soll. Dass im Einzelfall, etwa bei der Ausstattung der Stiftung mit Gesellschaftsanteilen, durchaus ein Bedürfnis für eine Dauer-Testamentsvollstreckung bestehen kann und die bisherige Rechtsprechung sie auch keineswegs pauschal abgelehnt hat, hat der Gesetzgeber nicht gesehen. Stifter, die eine Stiftungserrichtung von Todes wegen planen, sollten daher ihre letztwilligen Verfügungen auf Anpassungsbedarf hin überprüfen.

E. Verwaltungssitz

Stiftungen sollen verpflichtet sein, ihre Verwaltung im Inland zu führen. Wird ein ausländischer Verwaltungssitz nicht ins Inland zurückverlegt, wird dies einen Aufhebungsgrund darstellen.

F. Strukturänderungen

Die Reform regelt umfangreich Zweck- und andere Satzungsänderungen, Zu- und Zusammenlegung sowie Auflösung und Aufhebung von Stiftungen.

Die Regelungen zu Strukturänderungen sind nach Intensität abgestuft: Die rechtliche Hürde für eine Strukturänderung liegt umso höher, je stärker sie in die Identität der Stiftung eingreift. Dieses Grundkonzept entspricht dem geltenden Recht.

  • Die Voraussetzungen einer Zweckänderung liegen künftig insbesondere vor, wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann, und wenn gesichert erscheint, dass der beabsichtigte neue Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. Unter diesen Voraussetzungen wird auch die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung möglich sein.
  • Andere prägende Satzungsbestimmungen können geändert werden, wenn sich die Umstände wesentlich verändert haben und sich hieraus ein Anpassungsbedarf ergibt. Zu den prägenden Satzungsbestimmungen gehören insbesondere Art und Weise der Zweckerfüllung und Regelungen über die Verwaltung des Stiftungsvermögens.
  • Im Übrigen sind Satzungsänderungen künftig zulässig, wenn sie die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern. Dies dürfte eine Lockerung im Vergleich zum geltenden Recht darstellen. Laut Gesetzesbegründung können hierunter insbesondere auch Anpassungen an gemeinnützigkeitsrechtliche Anforderungen fallen.

Der Stifter kann im Stiftungsgeschäft hiervon abweichende Voraussetzungen festlegen. Die wirksame Ermächtigung einer Satzungsänderung durch Organe erfordert allerdings, dass der Stifter im Stiftungsgeschäft Inhalt und Ausmaß hinreichend bestimmt festlegt hat. Diese hohen Voraussetzungen werden die meisten Stiftungssatzungen nicht erfüllen. Insofern sollten bestehende Stiftungen prüfen, ob sie etwaige notwendige Anpassungen unter erleichterten Voraussetzungen umsetzen können bevor sich das Zeitfenster am 1. Juli 2023 ggf. schließt.

Das im Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht aus dem Jahr 2016 noch angedachte Recht des lebenden Stifters, die Satzung zu ändern, wurde im Rahmen der verabschiedeten Reform nicht umgesetzt. Der Stifter kann sich zwar in der Errichtungssatzung selbst als zu Satzungsänderungen ermächtigtes Organ vorsehen, allerdings sind an diese Ermächtigung dieselben hohen Anforderungen zu stellen wie bei anderen Organen.

Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen werden durch die Reform umfangreich geregelt. Es wird klargestellt, dass es bei diesen Umwandlungsmaßnahmen zur Gesamtrechtsnachfolge kommt.

Auflösung durch die Organe und Aufhebung durch die Behörde werden erstmals ausdrücklich unterschieden. Beide setzen grundsätzlich voraus, dass die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Der Anfallberechtigte kann in der Stiftungssatzung künftig in der Weise bestimmt werden, dass seine konkrete Benennung durch ein anderes Stiftungsorgan erfolgt.

Alle Strukturentscheidungen sollen wie bisher nur mit Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam sein. Die in Nordrhein-Westfalen bestehende Möglichkeit, nicht wesentliche Satzungsänderungen lediglich bei der Behörde anzuzeigen, entfällt.

G. Stiftungsregister

Die Reform sieht ein beim Bundesamt der Justiz angesiedeltes zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung vor. Dieses war von den beteiligten Verbänden einhellig gefordert worden. Das Stiftungsregister soll zum 1. Januar 2026 seinen Betrieb aufnehmen. Vor diesem Stichtag entstandene Stiftungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2026 zur Eintragung in das Stiftungsregister angemeldet werden.

Die Erlangung der Rechtsfähigkeit der Stiftung bleibt an die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde geknüpft; die Eintragung ins Stiftungsregister hat rein deklaratorische Wirkung. Dadurch soll der Nachweis der Vertretungsberechtigung von Stiftungsorganen erleichtert und die Transparenz über Stiftungen erhöht werden. Dritte können der Stiftung im Rechtsverkehr etwa Eintragungen zur Vertretungsberechtigung ihrer Vorstandsmitglieder entgegenhalten; umgekehrt kann sich die Stiftung auf nicht eingetragene Tatsachen – wie etwa die fehlende Vertretungsberechtigung eines ihrer Vorstandsmitglieder – nur berufen, wenn sie dem Dritten bekannt ist. Die Anmeldepflicht ist mit einem Zwangsgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro bewehrt.

Insbesondere folgende Angaben sind im Stiftungsregister einzutragen:

  • Name und Sitz der Stiftung;
  • Datum der Anerkennung oder Genehmigung der Stiftung oder der vergleichbaren behördlichen Entscheidung bei Stiftungen die vor dem 1. Januar 1900 errichtet wurden oder durch eine Zusammenlegung entstanden sind;
  • Name, Geburtsdatum und Wohnort der mit Vertretungsmacht ausgestatteten Organmitglieder;
  • satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands;
  • die nach der Eintragung der Stiftung erfolgten Satzungsänderungen durch die zuständigen Stiftungsorgane oder die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Die Einsichtnahme ins Stiftungsregister wird jedermann gestattet sein. Gleiches gilt für die Einsichtnahme in die zum Register eingereichten Dokumente (insbesondere die Satzung), es sei denn dem Zugang zu den Dokumenten steht ein berechtigtes Interesse der Stiftung oder von Dritten entgegen (z.B. personenbezogene Daten von Begünstigten). Das Stiftungsregister befreit die Stiftungen davon, regelmäßig aktuelle Vertretungsbescheinigungen bei der Stiftungsbehörden beantragen zu müssen; die Verlässlichkeit der Angaben für Vertragspartner steigt. Zudem dürfte das Register die Handlungsfähigkeit von Stiftungen im internationalen Kontext verbessern.

Auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Relevanz eines Stiftungsregisters verdeutlicht: Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.4.2021 (Az. III ZR 139/20) entschieden, dass satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht einer ausdrücklichen und eindeutigen Satzungsbestimmung bedürfen. Für eine wirksame Beschränkung der Vertretungsmacht lässt der BGH eine ausdrückliche Beschränkung in der Satzung auf den Stiftungszweck ausreichen; bei einer gemeinnützigen Stiftung schließt der Zweck das steuerliche Konzept der Gemeinnützigkeit ein. Zwar sind satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht in der Praxis selten und schon heute in die Vertretungsbescheinigung aufzunehmen. Das mit öffentlichem Glauben ausgestattete Stiftungsregister wird Vertragspartnern von Stiftungen künftig jedoch erhöhte Sicherheit bezüglich etwaiger Beschränkungen bieten.

H. Rechtsformzusatz

Nach Eintragung in das Stiftungsregister sollen alle neu gegründeten und bestehenden Stiftungen verpflichtet werden, ihren Namen um den Zusatz „eingetragene Stiftung“ bzw. um die Abkürzung „e. S.“ zu ergänzen. Verbrauchsstiftungen sind entsprechend als „eingetragene Verbrauchsstiftung“ oder mit der Abkürzung „e. VS.“ ergänzend zu bezeichnen.

I. Schenkungsteuer

Neben der Auflösung und Aufhebung der Stiftung werden auch Zu- und Zusammenlegung der Stiftung schenkungsteuerbar sein. Als Folge werden Zu- und Zusammenlegungen von gemeinnützigen Stiftungen weder der Schenkung- noch der Grunderwerbsteuer unterliegen.

J. Fazit

Die Vereinheitlichung und abschließende Regelung des Stiftungszivilrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch ist grundsätzlich zu begrüßen. Ebenfalls positiv ist im Grundsatz die Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung.

Vor dem Hintergrund der detaillierten Kodifikation der Rechtsstellung von Organmitgliedern, von Strukturänderungen sowie der Vermögensanlage werden viele Stiftungen allerdings nicht umhinkommen, die eigene Satzung auf Anpassungsbedarf hin zu untersuchen. Der zuletzt auf den 1. Juli 2023 verschobene Termin des Inkrafttretens gewährt hierzu erfreulicherweise einen angemessenen Zeitraum.

In der Gesamtschau nimmt die Reform wichtige Praxisprobleme auf, teilweise wird sich die Rechtssicherheit für Stiftungen erhöhen. Die Vereinheitlichung des Zivilrechts hätte allerdings sorgfältiger umgesetzt werden sollen. Der erhebliche Einfluss der Stiftungsbehörden auf den Entstehungsprozess der Reform und die unzureichende Berücksichtigung der Stimmen aus Wissenschaft und Verbänden haben ihre Spuren hinterlassen. Das Kernproblem des Stiftungsrechts, nämlich das strukturelle Schutzdefizit der Rechtsform, geht die Reform nicht an. Insoweit würde man sich wünschen, dass der Gesetzgeber in der kommenden Legislaturperiode den Mut hat, privatautonome Freiheitsräume, für die die Stiftung steht, mit einem angemessenen Rechtsschutz zu versehen. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen und Teile der Politik fordern bereits weitere Reformen des Stiftungszivilrechts, um die gerichtliche Kontrolle des Stiftungshandelns zu verbessern und das Selbstbehauptungsrecht von Stiftungen auch gegen Maßnahmen der staatlichen Aufsichtsbehörden besser zu gewährleisten.

Autoren: Dr. Katharina Gollan, Dr. Maximilian Haag, Dr. Katharina Hemmen, Dr. Martin Liebernickel, Dr. Sebastian Löcherbach, Dr. Christoph Philipp, Dr. Andreas Richter, Dr. Julian Schick, Dr. Stephan Viskorf
Expertise