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Doppelbesteuerung des Carried Interest in grenzüberschreitenden Fällen – Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 08.10.2024
Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass der Carried Interest aus vermögensverwaltenden US-Fonds keine "gewerblichen Gewinne" i.S. von Art. 7 DBA-USA darstelle. Somit könne der Carried Interest nur in Deutschland besteuert werden, soweit er an eine in Deutschland ansässige Person gezahlt wird. Das betrifft all jene Carry-Berechtigten, die mit ihrem Carried Interest auch im Ausland besteuert werden und ist insbesondere vor dem Hintergrund der möglichen Änderung der Besteuerung des Carried Interest im Vereinigten Königreich relevant.
in: DER BETRIEB Steuerboard, www.der-betrieb.de, 23. Januar 2025