BFH folgt Finanzverwaltung bei den erbschaftsteuerlichen Folgen der sog. „Jastrow’schen Klausel“
Das sog. „Berliner Testament“ ist die beliebteste Testamentsgestaltung in Deutschland. Es wird oft mit der sog. „Jastrow’schen Klausel“ kombiniert, um die enterbten Kinder von der Geltendmachung ihres Pflichtteils abzuschrecken und die Liquidität des längerlebenden Ehegatten zu schützen. Auf seiner jährlichen Pressekonferenz hat der Bundesfinanzhof das Urteil seines II. Senats vom 11.10.2023 (II R 34/20) zu den erbschaftsteuerlichen Folgen dieser beliebten Kombination vorgestellt. Mit diesem Urteil hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass bei der Kombination aus „Berliner Testament“ und „Jastrow’scher Klausel“ eine zweifache Besteuerung des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten ungünstig, aber rechtlich nicht zu beanstanden sei.
POELLATH-Anwalt Dr. Alexander Tegge beleuchtet in seinem Beitrag den Hintergrund der Kombination aus „Berliner Testament“ und „Jastrow’scher Klausel“, die Urteilsgründe des II. Senats und Alternativgestaltungen zur „Jastrow’schen Klausel“.