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BFH bestätigt steuerliche Anerkennung des Carried Interest als Gewinnverteilungsabrede
Mit Urteil vom 16. April 2024 (VIII R 3/21) bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH), dass Carried Interest Bestandteil einer gesellschaftsvertraglich vereinbarten Gewinnverteilung ist und kein verdecktes Tätigkeitsentgelt, welches im abgekürzten Zahlungsweg von den Investoren an die Initiatoren gezahlt werden würde. Der BFH bestätigte damit die Rechtsauffassung der Klägerin, wies das das Verfahren jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen an das zuständige Finanzgericht München zurück. Das Wichtigste im Überblick.
in: Private Equity Magazin, www.pe-magazin.de, 18. Juli 2024