Schenkungsteuerliche Steuerklasse für die erstmalige Vermögensausstattung von Familienstiftungen
Zwei klare – und für die Praxis erfreuliche – Entscheidungen zur Steuerklasse bei der Errichtung von Familienstiftungen: Das FG Rheinland-Pfalz stellt im Kern fest, dass bei der Bestimmung des „entferntest Berechtigten“ i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG (Steuerklassenprivileg) allein Bezugsberechtigte der Familienstiftung zu berücksichtigen sind und verneint damit die im Schrifttum umstrittene Frage, ob auch Anfallsberechtigte (vgl. § 87c BGB) beachtlich sind. Abzuwarten bleibt, ob sich der BFH dem in den anhängigen Revisionsverfahren anschließen wird; bis dahin ist bei der Ausgestaltung von (Gründungs-)Satzungen für Familienstiftungen – wenngleich mögliche Gestaltungsoptionen bestehen – weiterhin Vorsicht geboten und im Zweifel eine vorherige Abstimmung mit dem Finanzamt dringend zu empfehlen.