Reformbedarf im Gemeinnützigkeitsrecht
Im November 2021 vereinbarten die Ampelparteien in ihrem Koalitionsvertrag, das Gemeinnützigkeitsrecht zu modernisieren. Im Beschluss des Bundeskabinetts vom 24. Juli 2024 finden sich statt einer umfassenden Modernisierung lediglich punktuelle Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Für Überraschung sorgt die Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung, in deren Folge auch die Regelungen zur Rücklagenbildung entfallen. Gemäß der Regierungsbegründung ist die Entbürokratisierung und Flexibilisierung gemeinnützigen Handelns das Ziel. Gänzlich unberücksichtigt bleiben Klarstellungen zur politischen Betätigung gemeinnütziger Organisationen, die Implementierung einer Business Judgement Rule in der AO, die Einführung abgestufter Sanktionierungen, die Erleichterung der Zusammenarbeit gemeinnütziger Organisationen und grenzüberschreitenden Engagements.
Über die Konsequenzen der ersatzlosen Streichung des Gebots zeitnaher Mittelverwendung und den darüber hinausgehenden umfassenden Reformbedarf des Gemeinnützigkeitsrechts wollen wir im Rahmen der 93. BSG mit dem Podium diskutieren.