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Grundsteuerreform – länderspezifische Umsetzung

34. Münchner Unternehmenssteuerforum

Dass die Grundsteuer reformiert werden muss, war schon länger klar. Es brauchte aber erst das Bundesverfassungsgericht, bis sich die Politik zu einer Reform durchringen konnte – bzw. musste. Denn mit Urteil vom 10.4.2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber bis Ende 2019 Zeit für eine Neuregelung gegeben. Bisher war bindende Grundlage bei der Berechnung der Grundsteuer der Einheitswert, den die Finanzämter für das jeweilige Grundstück gesondert feststellten. Der Einheitswert wurde mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Auf den so berechneten Steuermessbetrag wendete die Gemeinde, in deren Bereich das Grundstück lag, ihren Hebesatz an. Eigentlich hatte der Gesetzgeber vorgesehen, dass alle sechs Jahre die Einheitswerte im Rahmen einer Hauptfeststellung ermittelt werden. Tatsächlich fand jedoch im Jahr 1964 die erste und letzte Hauptfeststellung für alle Grundstücke statt. In den östlichen Bundesländern basieren die Einheitswerte sogar auf Feststellungen aus dem Jahr 1935. Die durch die Anwendung des veralteten Einheitswerts entstehenden Wertverzerrungen waren für das Bundesverfassungsgericht nicht mehr hinnehmbar, da dies gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstößt.

Um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen, haben Bundestag und Bundesrat nach langwierigen und kontroversen Diskussionen insgesamt drei Gesetze zur Umsetzung einer Grundsteuerreform fristgerecht verabschiedet. Dadurch wird den Bundesländern die Befugnis zur abweichenden Gesetzgebung über die Grundsteuer eingeräumt. Nach über einem Jahr seit Verabschiedung der Grundsteuerreform zeigen das Bundesmodell und erste Ländermodelle auf, dass die Grundsteuer in Zukunft – je nach Bundesland – nach ganz unterschiedlichen Zielrichtungen erhoben wird. Dies zeigt sich auch in den Bemessungsgrundlagen und birgt daher auch für deutsche Unternehmen nicht nur Herausforderungen bei der internen Umsetzung der Reform als Bestandteil der Tax Compliance, sondern kann sich auch in höheren Grundsteuerzahlungen auswirken, da für die Erhebung der Grundsteuer zukünftig nicht mehr allein auf den Einheitswert zurückgegriffen wird, sondern auch Erträge wie Mieteinnahmen berücksichtigt werden sollen. Die Gemeinden können zudem einen gesonderten, erhöhten Hebesatz für baureife Grundstücke (Grundsteuer C) erheben. Die erste Hauptfeststellung soll zum 1.1.2022 erfolgen. Die neu berechnete Grundsteuer wird ab 2025 zu zahlen sein.

Referenten: Moderation: Volker Freund (Präsident des Bayerischen Landesamts für Steuern), Prof. Gregor Kirchhof (Universität Augsburg), MR Karlheinz Konrad (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen), Prof. Marcel Krumm (Westfälische Wilhelms-Universität Münster), Viktoria Lücke (WTS), Sylvia Heckmeier (Merck KGaA)
Datum
13.10.2021
Uhrzeit: 17:30-19:30
Ort
Online-Seminar
Veranstalter
Münchner Unternehmenssteuerforum e.V.
Organisation
Expertise
  • Steuerrecht
    • Konzernsteuerrecht / Unternehmenssteuerrecht