Evaluierung von Normen – Möglichkeiten und Grenzen
Im Idealfall sollte Recht einfach, verständlich und zielgerichtet ausgestaltet sein. Ob eine Norm jedoch die Anforderungen hinsichtlich Wirksamkeit, Vollzugstauglichkeit und Adressatenfreundlichkeit tatsächlich erfüllt, zeigt sich erst nach ihrer Umsetzung. Um Verbesserungen einzuarbeiten und den Erfolg einer Rechtsvorschrift bewerten zu können, hat sich der Gesetzgeber vorgenommen, das entstandene Recht systematisch zu evaluieren.
Für eine zweckgerichtete Gesetzgebung kommt es nicht lediglich auf die Effektivität – d. h. die tatsächliche Anwendung des Rechts – an. Zugleich ist von Bedeutung, ob und in welchem Zeitraum die angestrebten Zwecke erreicht wurden, welche Wirkungszusammenhänge und Nebenwirkungen entstanden sind und ob die angefallenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Wirkungen stehen. Seit 2013 soll von dem jeweils federführenden Ressort grundsätzlich bei allen Gesetzen und Verordnungen ab einem jährlichen Erfüllungsaufwand von mehr als 1 Mio. Euro nach fünf Jahren ab Inkrafttreten der Norm eine Evaluierung durchgeführt werden. Zuletzt hat sich die Bundesregierung in ihrem Arbeitsprogramm „Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau 2018“ zum Ziel gesetzt, die Vornahme von Evaluationen als Standard zu etablieren.